Dieser Verpflichtung ist zuerst hinaus dem Fin Law Internet-Tagebuch erschienen.
In einem Fachartikel vom 8. März 2023 äußert sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dazu, wie sie NFTs (Non Fungible Token) aufsichtsrechtlich einstuft. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht versteht unter NFTs demnach kryptografische Token, die hinaus welcher Distributed-Ledger-Technology (DLT) basieren, womit die Haupterscheinungsform von DLT Blockchain ist. Wie schon welcher Name impliziert, sind NFTs durch ihre technischen Eigenschaften untereinander nicht fungibel und damit nicht ersetzbar. Die potenziellen Einsatzfelder sind zahlreich. Qua populärste Stil von NFTs dürften Collectibles und digitale Kunst in Betracht kommen.
Im Rahmen welcher aufsichtsrechtlichen Qualifizierung plant die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nachdem ihrer nun erschienenen Veröffentlichung sowie im Zusammenhang fungiblen Token vorzugehen. Entscheidend zu Händen die aufsichtsrechtliche Einstufung welcher Token soll von dort nicht deren technische Tatsache welcher Individualität sein, sondern die den NFT im Einzelfall zugewiesenen Rechte und Inhalte. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht möchte von dort immer im Einzelfall entscheiden, ob es sich im Zusammenhang einem NFT etwa um verknüpfen Kryptowert, eine Vermögensanlage oder ein Wertpapier handelt.
NFT kann Vermögensanlage sein – Einstufung qua Wertpapier bisher nicht vertraut
NFTs können qua Wertpapier qualifizieren, wenn sie wertpapierähnliche Rechte verkörpern, übertragbar und hinaus dem Finanzmarkt negoziierbar sind. Unter wertpapierähnlichen Rechten versteht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht insoweit Mitgliedschaftsrechte oder vermögenswerte Ansprüche etwa hinaus Renditezahlung so wie im Zusammenhang Aktien oder Schuldtiteln. Die Übertragbarkeit von Token sieht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht prinzipiell qua gegeben an, solange sie nicht künstlich eingeschränkt wird. In Form von welcher Handelbarkeit erwartet die Behörde ein gewisses Wasserpegel an Standardisierung dahingehend, dass durch die NFTs einer Tranche gleiche Rechte vermittelt werden sollen. Da die mit NFTs verbundenen Rechte und Inhalte jedoch prinzipiell ohne Rest durch zwei teilbar individuell sind, fehlt den meisten an welcher zu Händen die Einstufung qua Wertpapier erforderlichen Handelbarkeit im Sinne des gesetzlichen Wertpapierbegriffs. Qua Wertpapier qualifizierende NFTs sind welcher Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nachdem eigener Äußerung insoweit bislang noch nicht vertraut geworden.
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Im gleichen Sinne wenn die aufsichtsrechtliche Klassifikation qua Wertpapier üblicherweise scheitert, können sie obwohl im Einzelfall Vermögensanlagen und damit doch regulierte Finanzinstrumente sein. Entscheidend ist im Einzelfall, mit welchen Rechten welcher Token ausgestattet ist. Sollte bspw. ein qua Eigentumsnachweis zu Händen verknüpfen Kunstgegenstand dienender NFT, die Verpflichtung des Emittenten verkörpern, den Kunstgegenstand gewinnbringend veräußern zu sollen und dem Tokeninhaber verknüpfen Rückzahlungs- und Zinsanspruch einzuräumen, dürfte welcher dieser qua Vermögensanlage qualifizieren. Im Rahmen einem öffentlichen Angebot eines qua Vermögensanlage qualifizierenden NFT besteht die Pflicht verknüpfen Kapitalmarktprospekt zu erstellen, dass nicht eine Ausnahmefall von dieser Pflicht eingreift.
NFT kann Kryptowert sein – Dienstleister könnten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Lizenz benötigen
Im Rahmen NFTs kann es sich in bestimmten Fällen um Kryptowerte im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) bzw. des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) handeln. Kryptowerte sind digitale Darstellungen eines Wertes, die von Dritten qua Zahlungsmittel akzeptiert werden oder Anlagezwecken wirken. Eine Nutzung qua Tausch- oder Zahlungsmittel ist wegen welcher fehlenden Ersetzbarkeit von NFTs üblicherweise von vornherein auszuschließen. Voneinander abweichend dagegen verhält es sich mit welcher zweiten Sonstige welcher Nutzung zu Anlagezwecken, die im Zusammenhang NFTs durchaus vorliegen kann. Hierzu stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jedoch lichtvoll, dass zu Händen die Aussicht eines Anlagezwecks nicht die bloße Tatsache genügend ist, dass bspw. Nutzer mit einem NFT hinaus Kursgewinne spekulieren.
Im Rahmen welcher Prüfung welcher rechtlichen Klassifikation eines NFTs qua Kryptowert will die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vielmehr berücksichtigen, welche Rechte mit dem Token verbunden sind und welche Marketingaktivitäten im Zusammenhang seinem Vertrieb getroffen werden. Wird im Rahmen des Angebots welcher NFTs an den Markt etwa die Zukunftserwartung hinaus Kursgewinne geschürt, kann dies ein Indikator zu Händen die aufsichtsrechtliche Klassifikation qua Kryptowert sein. Soweit ein NFT qua Kryptowert eingeordnet werden muss, kann dies insbesondere im Zweitmarkt dazu münden, dass daran beteiligte Dienstleister zu Händen ihren geschäftlichen Umgang mit den Token eine Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Lizenz, bspw. zu Händen den Eigenhandel, die Anlagevermittlung oder dasjenige Finanzkommissionsgeschäft benötigen.
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